Rechtsprechung
   RG, 05.07.1923 - IV 292/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,97
RG, 05.07.1923 - IV 292/22 (https://dejure.org/1923,97)
RG, Entscheidung vom 05.07.1923 - IV 292/22 (https://dejure.org/1923,97)
RG, Entscheidung vom 05. Juli 1923 - IV 292/22 (https://dejure.org/1923,97)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1923,97) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist bei bestehender Erbengemeinschaft der einzelne Miterbe befugt, einen vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrag wegen Irrtums des Erblassers anzufechten oder von ihm wegen veränderter Umstände zurückzutreten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragsanfechtung. ; Erbengemeinschaft.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 238
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02

    Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall

    b) Das Anfechtungsrecht nach § 119 BGB geht beim Tod des Erklärenden auf dessen Erben über; es kann grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden (RGZ 107, 238, 239; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 61/50 - NJW 1951, 308; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, BGB 4. Aufl. § 142 Rdn. 6).
  • BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Diesem gegenüber könnte der Rücktritt als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB nur von allen Erben gemeinschaftlich erklärt werden (RGZ 107, 238 [240], 151, 304 [312]).
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2003 - 1 U 232/03

    Erfordernis zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rücktritts vom Vertrag durch die

    Die Ausübung von Gestaltungsrechten wie der Rücktritt vom Vertrag stellt nach allgemeiner Auffassung eine Verfügung iSv § 2040 Abs. 1 BGB dar und unterfällt nicht § 2039 BGB (vgl. BGH NJW 1951, 308 ; RGZ 107, 238, 240 ; 151, 312 ; Mü-Ko-Dütz, BGB, 3.Aufl. Rdn. 9 zu § 2039 ; Palandt-Edenhofer, BGB, 62. Aufl. Rdn. 4 zu § 2039 ; Erman, BGB, 10. Aufl. Rdn. 4 zu § 2039).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht