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RG, 05.07.1923 - IV 292/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist bei bestehender Erbengemeinschaft der einzelne Miterbe befugt, einen vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrag wegen Irrtums des Erblassers anzufechten oder von ihm wegen veränderter Umstände zurückzutreten?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertragsanfechtung. ; Erbengemeinschaft.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 107, 238
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 26.11.2003 - IV ZR 438/02
Anfechtung einer unter Lebenden vollzogenen Verfügung auf den Todesfall
b) Das Anfechtungsrecht nach § 119 BGB geht beim Tod des Erklärenden auf dessen Erben über; es kann grundsätzlich nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden (RGZ 107, 238, 239; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 61/50 - NJW 1951, 308;… MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, BGB 4. Aufl. § 142 Rdn. 6). - BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52
Rechtsmittel
Diesem gegenüber könnte der Rücktritt als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand im Sinne des § 2040 Abs. 1 BGB nur von allen Erben gemeinschaftlich erklärt werden (RGZ 107, 238 [240], 151, 304 [312]). - OLG Saarbrücken, 17.09.2003 - 1 U 232/03
Erfordernis zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rücktritts vom Vertrag durch die …
Die Ausübung von Gestaltungsrechten wie der Rücktritt vom Vertrag stellt nach allgemeiner Auffassung eine Verfügung iSv § 2040 Abs. 1 BGB dar und unterfällt nicht § 2039 BGB (vgl. BGH NJW 1951, 308 ; RGZ 107, 238, 240 ; 151, 312 ;… Mü-Ko-Dütz, BGB, 3.Aufl. Rdn. 9 zu § 2039 ;… Palandt-Edenhofer, BGB, 62. Aufl. Rdn. 4 zu § 2039 ;… Erman, BGB, 10. Aufl. Rdn. 4 zu § 2039).